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Der aktuelle Fall 02-2009
Geschrieben von MikePapa am Sonntag, 29. März 2009

Recht (RDir Heinen)» Befehle und Anordnungen im Militärischen Verkehrsdienst

Die ZDv 43/2 ist neugefasst. Für den Feldjägerdienst sind unter anderem die nachfolgenden Änderungen wichtig: ...



Der aktuelle Fall Befehle und Anordnungen im Militärischen Verkehrsdienst
RDir Heinen




02/2009 Neue ZDv 43/2
(Kraftfahrvorschrift für die Bundeswehr – Bestimmungen für den Kraftfahrbetrieb von Dienstfahrzeugen)


Sachverhalt:

Die ZDv 43/2 ist neugefasst. Für den Feldjägerdienst sind unter anderem die nachfolgenden Änderungen wichtig:

329.    Feldjäger unterstützen im Rahmen ihres ständigen Auftrags alle Vorgesetzten bei der Wahrnehmung ihrer Gesamtverantwortung im Militärischen Verkehrsdienst.

Hierzu haben Feldjäger1 die Befugnis,

  • den militärischen Straßenverkehr zu überwachen durch
    • Verkehrskontrollen des ruhenden und fließenden Militärverkehrs,
    • Geschwindigkeitskontrollen,
    • Gefahrgutkontrollen2 und
    • Kontrollen des Fahrverhaltens und der Fahrtüchtigkeit,
  • die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen zu überwachen,

  • den militärischen Straßenverkehr zu lenken durch Betreiben
    • eines Verkehrsleitnetzes oder
    • von Kontrollpunkten und mobilen Checkpoints,

  • den militärischen Straßenverkehr zu regeln durch
    • militärische Verkehrsregelung,
    • Begleitung von Großraumtransporten und Schwerlasttransportern (SLT) oder
    • Warnung des Zivilverkehrs,

  • im Spannungs-/Verteidigungsfall den Straßenverkehr zu regeln, soweit dies zur Erfüllung des Verteidigungsauftrages erforderlich ist sowie

  • Verkehrsunfälle mit Dienstfahrzeugen aufzunehmen.

Dazu leiten sie erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen ein, setzen Befehle der übergeordneten Führung durch und melden Verstöße gegen militärische/zivile Verkehrsbestimmungen an zuständige Vorgesetzte.
In diesem Zusammenhang dürfen sie Dienstfahrzeugen anhalten und können sich die mitzuführenden Unterlagen (Nr. 404) zur Kontrolle aushändigen lassen bzw. Daten aus dem digitalen Kontrollgerät (DTCO) unter Nutzung der Kontrollkarte auslesen.

Den Befehlen und Anordnungen der Feldjäger haben alle Angehörigen der Bw Folge zu leisten. Bei Verdacht auf Verstöße gegen die Kraftfahrbestimmungen oder Bestimmungen dieser ZDv melden Feldjäger diese an die zuständigen Vorgesetzten. Bei schwerwiegenden Mängeln und Verstößen können sie die Weiterfahrt untersagen.

Angehörige der BwFPS  GmbH, ihrer Unterauftragnehmer bzw. Unterauftragnehmerinnen oder andere zivile Auftragnehmer bzw. Auftragnehmerinnen, die Dienstfahrzeugen fahren, haben den Anordnungen der Feldjäger Folge zu leisten und diesen vor Ort die vertragliche Nutzung nachzuweisen.


438.    Der Fahrauftrag oder die vertraglich festgelegten Belege sind Vorgesetzten und berechtigten Personen (z. B. Polizei, Feldjäger und Wache) auf Verlangen vorzuzeigen, erforderlichenfalls auszuhändigen.


618.    Die Feldjäger unterstützen die Fahrer bzw. Fahrerinnen und die Dienststellen bei der Unfallaufnahme.

Bei Verkehrsunfällen mit Personenschäden, Fremdschäden (zivile Unfallbeteiligte/Schaden) und in den Einsatzgebieten nehmen die Feldjäger immer den Unfall auf. Hierzu nutzen sie die „Meldung über den Verkehrsunfall“ (Anlage 23). Bei sonstigen Verkehrsunfällen können Feldjäger die Unfallaufnahme auf Anforderung unterstützen.

Nach abgeschlossener Unfallaufnahme übermitteln die Feldjäger die erforderlichen Unfalldaten an die zuständigen Disziplinarvorgesetzten. Die Unfalldaten beinhalten regelmäßig
  • die von ihnen erstellte „Meldung über den Verkehrsunfall,
  • ihre Stellungnahme zum Verkehrsunfall,
  • ggf. den Unfallbericht der Polizei und
  • weitere Dokumente (z. B. Auslesedaten des digitalen Kontrollgeräts, Fotodokumentation).
Die Übermittlung erfolgt durch Übergabe auf Datenträger oder Versand über Lotus Notes (digital und verschlüsselt) an die für den Einsatz des Dienstfahrzeugen zuständige Dienststellen als Grundlage für die Erstellung der „Meldung über den Verkehrsunfall“ durch die Dienststellen.“




Rechtliche Bewertung:
  1. Bereits die ZDv 75/1003 enthält Bestimmungen über die Befugnisse von Feldjägern im militärischen Verkehrsdienst. Die Neufassung der ZDv 43/2 bildet die Befehls- und Anordnungsbefugnisse von Feldjägern nochmals für die zivilen und militärischen Kraftfahrer der Bundeswehr und der BwFPS GmbH ab.

  2. Die ZDv 43/2, die vom Staatssekretär am 16.12.2008 in Vertretung des Ministers erlassen wurde, ist ein Befehl (§ 2 Nr. 2 des Wehrstrafgesetzes - WStG)4. Für zivile Angehörige der Bundeswehr hat sie die Qualität einer dienstlichen Anordnung5.

  3. Nach dem Erlass (VMBl 1959, S. 239) sowie der ZDv 1/50 Nr. 311 dürfen vorgesetzte Soldaten, wie beispielsweise Feldjäger, dienstliche Anordnungen auch an zivile Angehörige der Bundeswehr geben.
    Im Gegensatz zu den Befehlen gegenüber Soldaten dürfen dienstliche Anordnungen gegenüber zivilen Angehörigen der Bundeswehr jedoch weder mit der Androhung noch der Anwendung unmittelbaren Zwanges durchgesetzt werden.

  4. Den Befehlen und Anordnungen der Feldjäger haben alle Angehörigen der Bundeswehr Folge zu leisten. Bei Verdacht auf Verstöße gegen die Kraftfahrbestimmungen oder Bestimmungen der ZDv 43/2 melden Feldjäger diese an die zuständigen Vorgesetzten. Bei schwerwiegenden Mängeln und Verstößen können sie die Weiterfahrt untersagen.

  5. Angehörige der BwFPS GmbH, ihrer Unterauftragnehmer oder andere zivile Auftragnehmer, die Dienstfahrzeuge fahren, haben den Anordnungen der Feldjäger Folge zu leisten und diesen vor Ort die vertragliche Nutzung nachzuweisen.

  6. Die ZDv 43/2 gilt grundsätzlich auch in ausländischen Einsatzgebieten. Die Feldjäger dürfen darüber hinaus die Einhaltung ihrer Bestimmungen sowie weiterer Verkehrsweisungen (z. B. Traffic Regulations, Dress and Vehicle Code, Off-Bounds-Directives) des Force Commanders überwachen und sicherstellen.




Verfasser/Copyright: RDir Heinen











1 siehe ZDv 75/100VS-NfD „Die Feldjäger in der Bundeswehr“
2 Richtlinie der Bundeswehr zur Kontrolle von Gefahrguttransporten durch Feldjäger (RLBwGGKontrFJg) BMVg Fü S V 4/WV IV 3 – Az 63-25-70/0209 (VMBl 5/2007 S. 100).
3 ZDv 75/100 (“Die Feldjäger der Bundeswehr“) Nr.  204, 205.
4 Verstöße gegen die Regelungen können mithin nicht nur Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 des Soldatengesetzes), sondern auch Wehrstraftaten (z.B. Ungehorsam oder leichtfertiges Nichtbefolgen von Befehlen) sein.
5 Verstöße von Beamten könnten als Dienstvergehen nach dem Bundesdisziplinargesetz (BDG) geahndet werden. Gegen Arbeitnehmer (Angestellten und Arbeitern) könnte nach dem Arbeitsrecht mit Abmahnung und Kündigung vorgegangen werden.


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