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Die MP-Seite ist ein privates Projekt, für das weder die Bundeswehr noch die Feldjägertruppe verantwortlich ist!Der aktuelle Fall 01-2009 » Schusswaffengebrauch im Auslandseinsatz (1) | |
| Geschrieben von MikePapa am Samstag, 14. Februar 2009 |

  Die Staatsanwaltschaft Zweibrücken hat ein Strafermittlungsverfahren gegen drei Soldaten der Bundeswehr wegen Schusswaffengebrauchs im Auslandseinsatz durch Beschluss eingestellt. Die Einstellung erfolgte mangels hinreichendem Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO). Der Beschluss enthält wichtige Feststellungen zum Rechtfertigungsgrund, zur Notwehr/Nothilfe und zum Erlaubnistatbestandsirrtum. |

| Der aktuelle
Fall |
Schusswaffengebrauch im Auslandseinsatz (1)
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RDir
Heinen
(Hrsg.)
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| 01/2009 |
Rechtfertigungsgrund, völkerrechtliches Mandat, Bundestagsbeschluss,
Notwehr/Nothilfe, Erlaubnistatbestandsirrtum |
Die Staatsanwaltschaft Zweibrücken1 hat
ein Strafermittlungsverfahren gegen drei Soldaten der Bundeswehr wegen Schusswaffengebrauchs im Auslandseinsatz
durch Beschluss eingestellt. Die Einstellung erfolgte mangels hinreichendem Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 der
Strafprozessordnung (StPO). Der Beschluss enthält wichtige Feststellungen zum
Rechtfertigungsgrund (s.u. 2.1), zur Notwehr/Nothilfe (s.u. 3.1) und zum Erlaubnistatbestandsirrtum (s.u. 3.5). Sachverhalt:„Die
Beschuldigten sind Bundeswehrsoldaten und waren zum Zeitpunkt des Tatgeschehens im Rahmen des ISAF-Einsatzes in
Afghanistan tätig. Eine unter dem Kommando des Beschuldigten Hauptfeldwebel X. stehende Patrouille
errichtete am xx. 2008 gegen 20.20 Uhr nahe der Ortschaft B. eine Straßensperre. Hiervon war die Straße von Ku.
nach Kh. betroffen. Grund für diese Maßnahmen waren kurz zuvor beobachtete Aktivitäten nahe des betroffenen
Straßenabschnitts, die auf die Vorbereitung eines Sprengstoffanschlages hindeuteten. Der entsprechende Verdacht
bestätigte sich bei der späteren Überprüfung durch zur Patrouille gehörende Sprengmittelspezialisten nicht. Um
diese Überprüfung in möglichst rascher und sicherer Form zu ermöglichen, wurde die Straße auf Anordnung des
Beschuldigten X. durch Panzer blockiert. Dieser befahl hierbei, sich der Straßensperre nähernde Autos
dadurch zu warnen und zu stoppen, dass
- mittels Signalpistole rote Leuchtkugeln in den Nachthimmel geschossen werden,
- mittels Laserlicht der Waffen ein roter Leuchtpunkt auf die Frontscheibe des Fahrzeugs projiziert wird,
- im Falle des Weiterfahrens aus einer Entfernung von 100 Metern zu den sichernden Panzern ein Feuerstoß
mittels Maschinengewehr in die Luft als Warnschuss erfolgt, und schließlich
- bei weiterer Annäherung an die Straßensperre ab einer Entfernung von 50 Metern ein Feuerstoß aus dem
Maschinengewehr auf den Frontbereich des betreffenden Fahrzeugs abgegeben wird, um dieses durch Schüsse in den
Motorblock zu stoppen.
Die in Richtung Ku. errichtete Absperrung bestand aus mehreren Bundeswehrpanzern. In einem der Panzer
befanden sich die Beschuldigten Oberfeldwebel Y. und Hauptgefreiter Z. Die Straßensperre war etwa 200 Meter von
dem Ort entfernt, an dem Sprengstoff vermutet wurde. Gegen 20.30 Uhr näherte sich dieser Sperre ein
Fahrzeug vom Typ Toyota Super Van mit hoher Geschwindigkeit. Der Fahrer des Autos zeigte sich von der Absperrung
völlig unbeeindruckt. Obwohl bereits das Laserlicht einer Langwaffe auf die Frontscheibe des Fahrzeugs projiziert
worden war, raste der Toyota weiter auf die Panzer zu. Auch dass der Beschuldigte Oberfeldwebel Y. mittels seiner
Signalpistole eine rote Leuchtkugel in die Luft schoss, veranlasste den Fahrer des Toyota nicht, das Fahrzeug
anzuhalten oder auch nur abzubremsen. Vielmehr fuhr er mit unverminderter Geschwindigkeit an bereits wegen der
Straßensperre stehenden Fahrzeugen vorbei auf die Panzer zu. Deswegen gab der Beschuldigte Y. dem
Beschuldigten Z. den Befehl zum Warnschuss. Daraufhin schoss dieser mit seinem Maschinengewehr über das Fahrzeug
in die Luft. Da dieses immer noch nicht abgebremst wurde und sich nur noch etwa 50 Meter vor den Panzern befand,
gab Oberfeldwebel Y. den Befehl „Feuer“; zu diesem Zeitpunkt ging der Beschuldigte Y. davon aus, dass es sich bei
dem Fahrzeugführer um einen Selbstmordattentäter handelte und dieser in die Straßensperre fahren wollte, um sich
in die Luft zu sprengen. Daraufhin gab der Beschuldigte Z. einen Feuerstoß vor das Fahrzeug ab. Da das
betroffene Fahrzeug – obwohl es nunmehr durch Querschläger beschädigt worden war – immer noch weiter fuhr, gab der
Beschuldigte Z. – der ebenfalls davon ausging, dass er sich einem Selbstmordattentäter gegenübersah – weitere
Schüsse auf den Toyota ab. Das durch mindestens 6 Geschosse vom Kaliber 7,62 mm getroffene Fahrzeug
verzögerte nun die Geschwindigkeit, bog nach links auf die Parkfläche einer Tankstelle ab und hielt dort an. In dem Toyota befanden sich sechs afghanische Zivilisten. Diese waren unbewaffnet und wollten die Leiche
eines Verwandten in die Provinz Ba. bringen. Der Sarg befand sich auf dem Auto. Fünf Fahrzeuginsassen wurden durch
Geschosse, die durch die Windschutzscheibe und die Fronthaube des Toyotas in das Fahrzeuginnere eindrangen,
verletzt. [...] In dem Toyota befanden sich keine Sprengmittel.“ Rechtliche Bewertung:
Die StA Zweibrücken führt zur
Begründung u.a. aus 2:
- „Bei dieser Sachlage ist das Verfahren gegen alle Beschuldigten
gemäß § 170 Abs. 2 StPO3 mangels hinreichenden
Tatverdachts einzustellen.
- Eine Strafbarkeit des Beschuldigten X. wegen versuchten Totschlags, gefährlicher Körperverletzung und
Sachbeschädigung scheidet aus.
- Die Anordnung der Straßensperre und der Befehl, wie generell im Hinblick auf herannahende Fahrzeuge vorzugehen war, waren
rechtmäßig.
Rechtfertigungsgrund ist Artikel 24 Abs. 2 GG
i.V.m. dem Antrag der Bundesregierung vom 07.10.2008, Bundestagsdrucksache 16/10473, und dem Beschluss des
Bundestages vom 16.10.2008, Plenarprotokoll 16/1834.
In dem erwähnten Antrag der Bundesregierung ist unter Ziffer 7 im Hinblick auf Status und Rechte der in Afghanistan
eingesetzten Bundeswehrsoldaten unter anderem ausgeführt: „Die internationale Sicherheitsunterstützungstruppe ist
autorisiert, alle erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Anwendung militärischer Gewalt zu ergreifen, um das
Mandat gemäß Resolution 1833 (2008) durchzusetzen.“
Aus der genannten Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen ergibt sich in Verbindung mit früheren
Resolutionen – als Mandat der internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe, „die afghanischen Behörden bei der
Aufrechterhaltung der Sicherheit im Einsatzgebiet zu unterstützen, so dass sowohl die afghanischen Staatsorgane
als auch das Personal der Vereinten Nationen und anderes internationales Zivilpersonal ihre Tätigkeit in einem
sicheren Umfeld ausüben können“. Dem Antrag der Bundesregierung hat der Bundestag mit dem bereits erwähnten
Beschluss vom 16.10.2008 zugestimmt.
Demnach waren die Anordnung der
Straßensperre und der Befehl, wie generell im Hinblick auf herannahende Fahrzeuge vorzugehen war,
rechtmäßig. Aufgrund der zuvor beobachteten Aktivitäten verdächtiger Afghanen war befürchtet worden, dass
diese einen Sprengstoffanschlag vorbereitet hatten. Durch solche regelmäßig terroristischen Sprengstoffanschläge
wird das Ziel des Mandats – nämlich zu gewährleisten, dass die dort genannten Staatsorgane und Personen in einem
sicheren Umfeld tätig werden können – beeinträchtigt. Eine unverzügliche, möglichst gefahrlose und zuverlässige
Überprüfung der entsprechenden Verdachtsmomente – die nur durch die Anordnung der Straßensperre und den erwähnten
Befehl des Beschuldigten X. sichergestellt war – diente demnach der Durchsetzung des Mandats.
Der
Befehl enthielt im Übrigen fein abgestufte Vorgaben, wie im Hinblick auf
herannahende Fahrzeuge vorzugehen war. Hierdurch wurde den kollidierenden Interessen – nämlich denjenigen der
Insassen heranfahrender Autos einerseits und dem Auftrag zur Durchsetzung des internationalen Mandats andererseits
– in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen. Die erwähnten abgestuften Vorgaben entsprachen im Übrigen
der einschlägigen Verwaltungsvorschrift [Anm. des Hrsg.: Taschenkarte] „zu den Regeln für die Anwendung militärischer Gewalt für die
Soldaten und Soldatinnen des Deutschen Anteils der International Security Assistance Force (DtA ISAF) in
Afghanistan5“.
- Im Hinblick auf vorstehende Ausführungen scheidet auch eine Strafbarkeit des Beschuldigten X. wegen
fahrlässiger Körperverletzung aus. Sein Verhalten war danach nicht pflichtwidrig.
- Auch im Hinblick auf eine Strafbarkeit der Beschuldigten Y. und Z. [Anm.
des Hrsg.: Befehl zur Schussabgabe und Schussabgabe] besteht kein
hinreichender Tatverdacht.
Dies gilt zunächst unter dem Gesichtspunkt von Delikten des versuchten
Totschlags, der gefährlichen Körperverletzung und der Sachbeschädigung. Es bestehen Zweifel, ob die Schüsse
mit dem Maschinengewehr in den Fahrgastraum des Toyotas gerechtfertigt waren.
- Eine Rechtfertigung aus dem Gesichtspunkt der Notwehr bzw.
Nothilfe (§ 32 StGB) scheidet aus. Denn es lag objektiv kein Angriff vor, der die fraglichen Schüsse als
erforderliche Verteidigung qualifizieren könnte. Die Beschuldigten Y. und Z. befanden sich – genauso wie auch die
anderen Soldaten, welche die Straßensperre gebildet hatten – in Panzern. Die Insassen des Toyotas waren
unbewaffnet. In dem Auto befanden sich keine Sprengmittel.
- Die §§ 15, 16 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer
Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie ziviler Wachpersonen (UZwGBw) greifen nicht ein. Denn das UZwGBw gilt nur in der
Bundesrepublik6.
- Schließlich ist zweifelhaft, ob die Schüsse gemäß Artikel 24 Abs. 2 GG i.V.m. Nr. 7 des Antrags der
Bundesregierung vom 07.10.2008 und des Bundestagsbeschlusses vom 16.10.2008 gerechtfertigt war.
Es ist
fraglich, ob insoweit der oben [...] wörtlich zitierte Satz des Antrags [Anm.
des Hrsg.: der Bundesregierung] greift. Denn die Beschuldigten handelten mit dem Ziel, sich und die anderen
in den Panzern befindlichen Soldaten der Sicherheitsunterstützungstruppe gegen einen mutmaßlichen Angriff zu
verteidigen. Die beschuldigten Y. und Z. haben übereinstimmend angegeben, davon ausgegangen zu sein, dass sie
sich einem Selbstmordattentäter gegenübersahen, der die Straßensperre in die Luft sprengen wollte. "..." Die Beschuldigten handelten demnach nicht primär mit dem Ziel der Durchsetzung des Mandats, sondern mit der Intention, sich und ihre Kameraden zu verteidigen. Solche Konstellationen
können kaum unter den oben wörtlich zitierten Satz des Antrags der Bundesregierung subsumiert werden, dies
insbesondere aus systematischen Gründen. Denn Ziffer 7 des Antrags [Anm. des
Hrsg.: der Bundesregierung] enthält unmittelbar im Anschluss an die erwähnte Wendung folgende Sätze: „Die
Wahrnehmung des Rechts zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung bleibt davon unberührt. Die im Rahmen
dieser Operation eingesetzten Kräfte sind befugt, das Recht auf bewaffnete Nothilfe zugunsten von Jedermann
wahrzunehmen.“ Die Formulierung des Antrags spricht demnach dafür, vorliegenden Fall insoweit nach den beiden
zuletzt genannten Sätzen des Antrags zu beurteilen.
- Die Abwehr eines bloß vermeintlichen Angriffs kann indes nicht als
„Nothilfe“ angesehen werden. Auch kann ein solches Verhalten – schon nach allgemeinem Sprachgebrauch – kaum
unter dem Begriff „Selbstverteidigung“ subsumiert werden. Hinzu kommt, dass dies auch im Widerspruch zum
einschlägigen militärischen Sprachgebrauch stünde. In der bereits erwähnten Verwaltungsvorschrift des
Bundesministeriums der Verteidigung [Anm. des Hrsg: Taschenkarte] ist die
Befugnis zur Selbstverteidigung unter Punkt II. 1. definiert als „das Recht, sich jederzeit und überall gegen
einen Angriff zu verteidigen“.
Von einem bloßen Scheinangriff ist weder dort noch sonst in der
Verwaltungsvorschrift die Rede. Dies hat um so mehr Bedeutung, als sich die Frage einer eventuellen Rechtfertigung
von Hoheitsträgern bei Scheinangriffen praktisch nicht selten stellt und in anderen Regelwerken durchaus
Berücksichtigung gefunden hat7.
- Die aufgeworfene Problematik bedarf indes letztlich keiner weiteren Vertiefung. Denn eine Strafbarkeit
der Beschuldigten Y. und Z. wegen vorsätzlich verwirklichter Delikte scheidet über die Rechtsfigur der Putativnotwehr – als Unterfall des Erlaubnistatbestandsirrtums – aus. Eine solche Putativnotwehr liegt vor, wenn der Täter bei irriger
Annahme einer Notwehrlage sich bzw. Dritte so verteidigt, wie es bei tatsächlichem Vorliegen des von ihm
angenommenen Angriffs zulässig wäre. Dies hat zur Folge, dass der Deliktsvorsatz entfällt.
Die
Voraussetzungen einer Putativnotwehr lagen hier vor. Die Beschuldigten Y.
und Z. gingen irrig davon aus, sich einem Selbstmordattentäter gegenüberzusehen. Der Toyota fuhr trotz des
Leuchtsignals auf die Frontscheibe, des Abfeuerns von Signalmunition und des Warnschusses in die Luft weiter
ungebremst auf die Straßensperre zu. Bei dieser Sachlage wären – einen bevorstehenden Anschlag unterstellt –
sowohl die Erteilung des Befehls „Feuer“ als auch die Schüsse vor das Auto über § 32 StGB gerechtfertigt gewesen.
Gleiches gilt für den Beschuss des Frontbereichs des Toyotas, nachdem dessen Fahrer weiter unbeeindruckt von den
bisherigen Maßnahmen auf die Panzer zufuhr.
Auch eine Strafbarkeit der Beschuldigten Y. und Z. unter
dem Gesichtspunkt der fahrlässigen Körperverletzung scheidet aus.
Die Soldaten sind nicht in unsorgfältiger und damit pflichtwidriger Weise zu der irrigen Annahme einer
Notwehrsituation gelangt8.
Das Verhalten des Fahrzeugführers legte die Annahme, dass dieser ein Selbstmordattentäter war, zumindest sehr
nahe. Erst wenige Tage zuvor waren deutsche Soldaten bei einem Selbstmordanschlag getötet worden. Die
Beschuldigten Y. und Z. hatten nach den Gesamtumständen keine zumutbare
Möglichkeit einer eingehenden Prüfung des Sachverhalts.“
Mitgeteilt für www.militarypolice.de von: RDir Heinen
1 Staatsanwaltschaft Zweibrücken
Beschluss vom 23.01.2009 - Az 4129 Js 12550/08. Die Entscheidung wird demnächst in der Neuen Zeitschrift für
Strafrecht (NStZ) und der Neuen Zeitschrift für Wehrrecht (NZWehrr) veröffentlicht. 2In der „Rechtlichen Bewertung“ ist der Originalwortlaut des
Einstellungsbeschlusses wiedergegeben. Einige, wenige Sätze sind wegen des besseren Verständnisses nicht
abgedruckt. Dies ist jeweils markiert „[...]“. Einzelne Anmerkungen sind von mir eingefügt „[Anm. des Hrsg.:]“. 3 § 170 StPO: „(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so
erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2)
Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn
er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen
Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.“ 4 vgl. zum Ganzen grundlegend und eingehend Bundesverfassungsgericht in NJW 1994,
2207 ff. 5 Drucksache DSK SF 009320133 des Bundesministeriums der
Verteidigung. 6vgl. insbesondere § 2 Abs. 1 UZwGBw. 7 vgl. z.B. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UZwGBw, § 10 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des
Bundes. 8 vgl. Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 12. Auflage
2008, Bearbeiter: Ronnau/Höhn, § 32 Rz. 281, OLG Koblenz in NStZ-RR 1998, 273.
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