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Die MP-Seite ist ein privates Projekt, für das weder die Bundeswehr noch die Feldjägertruppe verantwortlich ist!Der aktuelle Fall 07-2008 » Nachforschung im Ausland | |
| Geschrieben von MikePapa am Sonntag, 05. Oktober 2008 |

  Stabsunteroffizier Silvio Roncalli ist seit dem 15. Mai 2008 unerlaubt abwesend. Sein Disziplinarvorgesetzter hat am 18. Mai 2008 über das zuständige Wehrbereichskommando die Feldjäger um Nachforschung ersucht.
Die Nachforschung nach dem italienischstämmigen Zeitsoldaten verläuft zunächst ergebnislos. Dann erhält jedoch der Disziplinarvorgesetzte am 1. Juni 2008 vom deutschen Generalkonsulat in MAILAND (Italien) die Nachricht, dass Silvio Roncalli dort vorstellig geworden sei. Er habe mitgeteilt, dass er seinen Personalausweis verloren habe. Zugleich habe er einen Reisepass beantragt ... |

| Der aktuelle Fall |
Nachforschung im Ausland
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RDir Heinen
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| 07/2008 |
§ 21 WDO; § 10 Abs. 5 SG; §§ 15, 16 WStG; Art. VII NATO-Truppenstatut |
Sachverhalt1:Stabsunteroffizier Silvio Roncalli ist seit dem 15. Mai 2008
unerlaubt abwesend. Sein Disziplinarvorgesetzter hat am 18. Mai 2008 über das zuständige Wehrbereichskommando die Feldjäger um Nachforschung ersucht. Die Nachforschung nach dem italienischstämmigen Zeitsoldaten verläuft zunächst ergebnislos. Dann erhält jedoch der Disziplinarvorgesetzte am 1. Juni 2008
vom deutschen Generalkonsulat in MAILAND (Italien) die Nachricht, dass Silvio Roncalli dort vorstellig geworden sei. Er habe mitgeteilt, dass er seinen
Personalausweis verloren habe. Zugleich habe er einen Reisepass beantragt. Der Disziplinarvorgesetzte bittet die Feldjäger, in das NATO-
Partnerland Italien einzureisen, den unerlaubt abwesenden Soldaten dort bei der Übergabe des Reisepasses zu ergreifen und, gegebenenfalls zwangsweise, zu
seiner Stammeinheit in Deutschland zurückzuführen. Schließlich sei, so führt er aus, Italien doch NATO-Mitglied und habe das NATO-Truppenstatut
unterschrieben. Rechtliche Bewertung:Eine Rückführung des
unerlaubt abwesenden Soldaten aus Italien durch den Disziplinarvorgesetzten, Feldjäger oder andere militärische Vorgesetzte ist derzeit nicht möglich, da
hierfür die völkerrechtliche Grundlage fehlt.
- Rechtliche Einordnung des Begriffs der „unerlaubten Abwesenheit“
- Erscheint der Soldat unentschuldigt nicht zum Dienst oder entfernt sich ohne Genehmigung seiner Vorgesetzten, verstößt er gegen die Pflicht zum
treuen Dienen (§ 7 des Soldatengesetzes - SG). Die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten ist ein Dienstvergehen
(§ 23 SG).
- Verlässt der Soldat eigenmächtig seine Truppe/Dienststelle oder bleibt ihr fern und ist länger als drei volle Kalendertage abwesend, begeht er
zusätzlich zum Dienstvergehen die Straftat „Eigenmächtige Abwesenheit“ (§ 15 des Wehrstrafgesetzes – WStG).
- Hatte der Soldat dabei von vornherein die Absicht, sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd oder für die Dauer eines bewaffneten Einsatzes zu
entziehen oder die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu erreichen, liegt die Straftat „Fahnenflucht“ (§ 16 WStG)
vor.
- Nach § 1a Abs. 2 WStG2 gilt das deutsche Strafrecht auch für Taten, die von Soldaten der
Bundeswehr in Bezug auf den Dienst im Ausland begangen werden. Somit ist es für die Strafbarkeit des StUffz R. unerheblich, ob er den Entschluss, nicht mehr
zu seiner Truppe zurückzukehren, in Deutschland oder im Ausland gefasst und umgesetzt hat.
- Ist das Dienstvergehen sachgleich mit einer Straftat, hat der Disziplinarvorgesetzte im Rahmen seiner Disziplinarentscheidung auch die Abgabe an
die Staatsanwaltschaft zu prüfen3 (§ 33 Abs. 3 der
Wehrdisziplinarordnung - WDO).
- Eine Strafbarkeit nach ausländischem (z.B. italienischem) Recht wird wohl nicht in Betracht kommen, da Staaten bei den besonderen militärischen
Straftaten (wie z.B. der Fahnenflucht) nur die Taten ihrer eigenen Staatsangehörigen unter Strafe stellen.
- Grundsätzliche Handlungsmöglichkeiten und Zwangsmittel der Feldjäger bei der Nachforschung:
- Feldjäger als Vorgesetzte mit besonderem Aufgabenbereich4
dürfen dem unerlaubt abwesenden Soldaten befehlen, ihnen zum Feldjägerdienstkommando oder zu seiner Stammeinheit zu
folgen. Im Weigerungsfall darf der Befehl nach § 10 Abs. 5 SG in der den Umständen angemessenen Weise durchgesetzt werden. Dazu gehören5 die Wiederholung des Befehls, der Hinweis auf die disziplinaren und strafrechtlichen Folgen der unerlaubten Abwesenheit, die Androhung und Erklärung der vorläufigen Festnahme (§ 21 WDO) und - als letztes Mittel - die Androhung und Anwendung unmittelbaren Zwanges6.
- Sollte die unerlaubte Abwesenheit zugleich eine Straftat sein, käme noch die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs.
1 StPO hinzu. Der eigenmächtig abwesende Soldat wird bei der Ausführung einer Straftat angetroffen und ist der Flucht verdächtig. Da diese Straftat
jedoch keine Straftat gegen die Bundeswehr im Sinne des § 3 UZwGBw7
ist, kommt nur eine Anwendung der Jedermann nach §127 Abs. 1 StPO zustehenden Zwangsmittel in Betracht. Diese umfassen das Festhalten und Festbinden. Die
Zwangsanwendung darf nicht zu Gesundheitsbeschädigungen führen.8
- Besonderheiten der Nachforschung im Ausland
- Das nationale Wehrrecht gilt grundsätzlich auch im Ausland, so dass die Feldjäger dem Soldaten auch dort Befehle erteilen und diese durchsetzen
dürfen. Die StPO gilt allerdings nur im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.
- Das Erteilen von Befehlen ist die Ausübung von Hoheitsgewalt. Dies muss im vorliegenden Fall umso mehr
gelten, da die Rückführung auch dazu dient, den unerlaubt abwesenden Soldaten für die Strafverfolgung in Deutschland verfügbar zu machen.
- Auf dem Hoheitsgebiet eines fremden Staates dürfen ohne dessen Genehmigung keine Hoheitsakte gesetzt
werden. Selbst wenn der Heimatstaat (hier: Deutschland) auf Grund seiner Personalhoheit (z.B. auf Grund des Wehrdienstverhältnisses) Sachverhalte außerhalb
seines Staatsgebietes (hier: Italien) zum Gegenstand gesetzlicher Regelungen macht, kann er die Beachtung seiner Vorschriften nicht erzwingen.9
Die Gebietshoheit des Staates führt dazu, dass auf seinem Territorium
Hoheitsakte nur durch ihn oder mit seiner Zustimmung gesetzt werden dürfen, sofern das Völkerrecht nicht ausdrücklich
etwas anderes gestattet.10
- Mithin bedürfen die Feldjäger, die nicht als Privatleute, sondern als Hoheitsträger mit einem dienstlichen Auftrag kommen, nach Stellen eines
entsprechenden Request for visit einer Einreiseerlaubnis durch die italienischen Behörden.
Die
Einreiseerlaubnis wird nicht durch die „Regelungen des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut11 - NATO Status of
forces agreement – NATO-SOFA)“ gewährt. Das NATO-Truppenstatut regelt nur die Rechtsbeziehungen zwischen dem
Aufnahmestaat und der Entsendetruppe, also das „wie“, nicht hingegen das „ob“ des Aufenthalts. Auch der NATO-Vertrag
selbst gibt noch keine Einreiseerlaubnis12. Diese ist besonderen
Abmachungen vorbehalten.
- Unabhängig von der Frage der Einreiseerlaubnis sind die Regelungen des NATO-Truppenstatuts auf den vorliegenden Fall auch nicht anwendbar.
Es geht hier nicht um die Rechtsbeziehungen zwischen einer stationierten Truppe oder dem dienstlichen Aufenthalt
von Einzelpersonen einerseits und dem Aufnahmestaat (Italien) andererseits. StUffz R. hält sich nicht zu dienstlichen Zwecken, sondern als Privatmann
(„ordinary stranger“13) in Italien auf und ist daher nicht dem NATO-
Truppenstatut unterworfen14. Dies muss insbesondere gelten, wenn er als
Fahnenflüchtiger im Ausland ist, sich also nachhaltig von seiner Truppe getrennt hat15.
- Allerdings könnte sich die Republik Italien in einer völkerrechtlichen Vereinbarung mit der Rückführung des
Soldaten einverstanden erklären. Dazu dürfte allerdings eine bloße Ressortvereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem italienischen
Verteidigungsministerium nicht geeignet sein. Vielmehr bedürfte es (mindestens) des Abschlusses einer Regierungsvereinbarung.
- Entsprechendes gilt in Staaten, die nicht der NATO, aber der Partnership-for-Peace (PfP) beigetreten sind,
da das PfP-Status-of-forces-agreement grundsätzlich das NATO-Truppenstatut anwendbar macht16. Auch hier bedürfte es einer entsprechenden Regierungsvereinbarung.
- Sollten Einheiten der Bundeswehr in einem NATO-Partnerland stationiert sein oder sich dort vorübergehend
aufhalten (z.B. zu Übungen) und Feldjäger mitführen, gilt Folgendes:
Auch das NATO-Truppenstatut geht vom Grundsatz der Gebietshoheit (principle of territorial sovereignty) des Aufnahmestaates aus.17 Es enthält jedoch gewisse Einschränkungen. So darf nach Art. VII Abs. 10
Buchst. b)18 NATO-Truppenstatut die Militärpolizei der
Entsendetruppe unter bestimmten Umständen außerhalb von Lagern, Anwesen oder anderen Liegenschaften, die die Truppe auf Grund einer Vereinbarung mit dem
Aufnahmestaat innehat, eingesetzt werden19. Die Feldjäger sind die
„Militärpolizei der Bundeswehr“20. Ihr Einsatz außerhalb der genannten
Lager ist
- nur nach Maßgabe von Abmachungen mit den Behörden des Aufnahmestaates und
- in Verbindung mit diesen und
- nur so weit, wie dies zur Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung unter Mitgliedern der Truppe erforderlich ist,
zulässig. Der Aufnahmestaat ist also in der Lage, das Handeln einer fremden Militärpolizei auf seinem Hoheitsgebiet zu steuern,
gegebenenfalls zu untersagen.
Andererseits sollen sich der Aufnahmestaat und der Entsendestaat bei der Festnahme von Angehörigen der Truppe und
ihrer Übergabe an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden unterstützen21. Allerdings sollen die entsprechenden Handlungsmöglichkeiten im Ermessen des Aufnahmestaates
stehen22.
- Im Auslandseinsatz kann die Gebietshoheit des Aufnahmestaates auf Grund des völkerrechtlichen
Mandats23 oder einer Vereinbarung24 eingeschränkt sein25, so dass hier eine Nachforschung durch die Feldjäger in Betracht kommen könnte.
Entsprechendes gilt für Vereinbarungen mit Staaten, die als Stationierungs- oder Transitraum bei solchen Operationen genutzt werden26. Diese können unter anderem Bestimmungen für den Militärpolizeieinsatz
enthalten27. Häufig wird die ausländische Truppe in der
Aufenthaltsvereinbarung verpflichtet, die Gesetze des Aufenthaltsstaates zu „achten“28. Sie ist ihnen also nicht unterworfen. Zudem werden der
Entsendetruppe in der Regel auch noch ausdrücklich Ausnahmen bei der Durchführung des Mandats gewährt29. Allerdings ist im Hinblick auf fundamentale Grundrechte der Bewohner, wie z.B.
das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, hier Zurückhaltung geboten.
- Zweckmäßige Handlungsalternative im vorliegenden Fall
Der Disziplinarvorgesetzte gibt die
Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft ab (s.o. 1.4) und regt dabei die Ausstellung eines Europäischen
Haftbefehls auf der Grundlage des „Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die
Übergabeverfahren zwischen Mitgliedstaaten i.V.m. mit Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen“ an. Danach ist auch eine Auslieferung durch
italienische Behörden an deutsche Polizeibehörden wegen Fahnenflucht möglich, wobei eine Überstellung in der Regel innerhalb von 60 Tagen nach der Festnahme
der gesuchten Person erfolgen soll.
Verfasser/Copyright: Johannes Heinen
1 Namen, Dienststellen, Zeit- und Ortsangaben wurden verändert. 2 § 1a Abs. 2
WStG: „Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die ein Soldat während eines dienstlichen Aufenthalts oder in
Beziehung auf den Dienst im Ausland begeht.“ 3 Der Disziplinarvorgesetzte ist nach dem Erlass „Abgabe an die
Staatsanwaltschaft“ (Zentrale Dienstvorschrift –ZDv - 14/3 B 117) bei Fahnenflucht und eigenmächtiger Abwesenheit im Wiederholungsfalle (so genannte „Anhang
1-Straftat“) zur Abgabe ausnahmslos verpflichtet. Bei eigenmächtiger Abwesenheit im Erstfall kann er unter engen Voraussetzungen im Einvernehmen mit dem
Rechtsberater der zuständigen Kommandobehörde eine Ausnahme machen. 4 § 3 der Vorgesetztenverordnung (VorgV) in
Verbindung mit der ZDv 75/100 („Die Feldjäger der Bundeswehr“); hier: militärischer Ordnungsdienst. 5 Lingens,
Vorgesetzter und Untergebener, 2. Aufl. 1984, S. 108. 6 Zu den erlaubten Zwangsmitteln gehören die körperliche Gewalt
(Festhalten, Abführgriff) und die in der Bundeswehr zugelassenen Hilfsmittel der körperlichen Gewalt (z.B. Fesseln). Waffengebrauch (z.B. Schlagstock,
Rettungsmehrzweckstock, Reizstoffe) sind unzulässig. Gleiches gilt für die Drohung mit dem Schusswaffengebrauch und den Einsatz der Schusswaffe. Die
Anwendung unmittelbaren Zwanges zum Durchsetzen von Befehlen ist in der Rechtsliteratur nicht unumstritten, Zum Meinungsstand vgl. Heinen, Rechtsgrundlagen
Feldjägerdienst, 8. Auflage 2007, C III, S. 132 f. 7 Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung
besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw), § 3: „(1) Straftaten gegen die
Bundeswehr im Sinne dieses Gesetzes sind Straftaten gegen 1. Angehörige der Bundeswehr, zivile Wachpersonen oder Angehörige der verbündeten
Streitkräfte a) während der rechtmäßigen Ausübung ihres Dienstes, wenn die Handlungen die Ausübung des Dienstes stören oder tätliche Angriffe sind, b)
während ihres Aufenthalts in militärischen Bereichen oder Sicherheitsbereichen (§ 2), wenn die Handlungen tätliche Angriffe sind, 2. militärische
Bereiche oder Gegenstände der Bundeswehr oder der verbündeten Streitkräfte in der Bundesrepublik, 3. die militärische Geheimhaltung in der Bundeswehr
oder in den verbündeten Streitkräften. (2) Angehörige der verbündeten Streitkräfte im Sinne des Absatzes 1 sind Soldaten sowie Beamte und mit
militärischen Aufgaben, insbesondere mit Wach- oder Sicherheitsaufgaben beauftragte sonstige Zivilbedienstete der verbündeten Streitkräfte in der
Bundesrepublik.“ 8 Zu den Einzelheiten vgl. Heinen, Rechtsgrundlagen Feldjägerdienst, B IV, Seite 120. 9 Hailbronner in Graf Vitzthum, Völkerrecht, 4. Aufl. 2007, Rdn 144. 10 Epping in
Ipsen, Völkerrecht, 5. Aufl., 2004, S. 311 Rdn 69. 11 Die Republik Italien ist wie alle anderen NATO-Mitglieder,
unter ihnen die Bundesrepublik Deutschland, Partner des NATO-Truppenstatuts. 12 Lazareff, Serge, Status of military
forces under current international law, Leyden 1971, S. 69 unter Hinweis auf die Präambel des NATO-Vertrags. 13 Lazareff, a.a.O., S. 116.14 Lazareff, Serge,
a.a.O., S. 81 (allerdings mit Hinweis auf eine gegenteilige Praxis in einzelnen NATO-Staaten). 15 Der Fall ist hier
anders als bei Lazareff (a.a.O., S. 81), der offensichtlich von Deserteuren der Stationierungstruppe ausgeht. Aber auch deren fortbestehende Einbeziehung in
das NATO-Truppenstatut hält er für nicht geklärt. 16 Article I PfP-SOFA: “Except as otherwise provided for in the
present Agreement and an Additional Protocol in respect to its own signatories, all States parties to the present Agreement shall apply the provisions of the
Agreement Between the Parties to the North Atlantic Treaty Regarding the Status of Their Forces, done at London on 19 June 1951, hereinafter referred to as
the NATO SOFA, as if all States parties to the present Agreement were parties to the NATO SOFA.” 17 Lazareff,
a.a.O., S. 101. 18 NATO-SOFA Article, VII para. 10: “a. Regularly constituted military units
or formations of a force shall have the right to police any camps, establishment or other premises which they occupy as the result of an agreement with the
receiving State. The military police of the force may take all appropriate measures to ensure the maintenance of order and security on such premises. b. Outside these premises, such military police shall be employed only subject to arrangements with the authorities of the receiving State and in liaison
with those authorities, and in so far as such employment is necessary to maintain discipline and order among the members of the force.” Vgl. auch Heth
in Fleck, The Handbook of the Law of Visiting Forces (New York 2001), IV/6 S. 91. 19 Weitere
Einschränkungen wären die Maßnahmen zum Schutz der durch eine Vereinbarung überlassenen Liegenschaft nach Art. VII Abs. 10a NATO-Truppenstatut. Zu den
Einzelheiten vgl. Heinen, Befugnisse alliierter Militärpolizei in TRUPPENPRAXIS 1995, S. 120 ff.; ders. Internationale Militärpolizei bei den Internationalen
Militärischen Hauptquartieren in der Bundesrepublik in DIE POLIZEI 2001, S. 77 ff. 20 ZDv 75/100 Nr. 102.
Damit wird die Verbindung zwischen der Feldjägertruppe und dem NATO-Truppenstatut einschließlich aller anderen Abkommen, die sich auf das NATO-Truppenstatut
beziehen (z.B. PfP-SOFA) hergestellt. 21 NATO-SOFA Article VII Para 5a: “The authorities of the receiving and the
sending state shall assist each other in the arrest of members of a force or civilian component or their dependents in the territory of the receiving state
and in handing them over to the authority which is to exercise jurisdiction in accordance with the above provisions.” 22 Lazareff, a.a.O., S. 118, unter Hinweis auf die sehr unterschiedliche Praxis. 23
Z.B. im Kosovo durch die United Nations Security Council Resolution Nr. 1244 vom 10. Juni 1999 sowie die “Joint Declaration” (UNMIK Regulation
2000/47). 24 MILITARY TECHNICAL AGREEMENT between the International Security Assistance Force (ISAF) and the
Interim Administration of Afghanistan (‘Interim Administration’) Annex A (ARRANGEMENTS REGARDING THE STATUS OF THE INTERNATIONAL SECURITY ASSISTANCE FORCE)
No 3. 25 Entsprechendes gilt in Einsatzgebieten, in denen keine staatliche Ordnung mehr besteht und diese durch den
Einsatzverband ausgeübt wird (z.B. UNOSOM II in Somalia 1992). 26 Z.B. der Letter Exchange NATO – Albanien vom
24. Juni 1999. 27 Z.B. Letter Exchange NATO – Former Yugoslav Republic of Macedonia vom 23./24.12.1998,
Technical Annex 4 (Military police and mutual assistence). 28 Letter Exchange NATO – Albanien (Nr. 2): „...all NATO
personnel shall respect the laws applicable in the Republic of Albania…” 29 Letter Exchange NATO – Albanien (Nr. 2):
“…in so far as compliance with those laws is compatible with the entrusted tasks/mandate…”
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