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Der aktuelle Fall 05-2008 » Falsche Namensangabe, Personenüberprüfung
Geschrieben von MikePapa am Montag, 02. Juni 2008

Recht (RDir Heinen)Eine Feldjägerstreife trifft auf einem TrÜbPl (MSB) auf einen Zivilisten. Dieser kann auf Aufforderung der Feldjäger keine Aufenthaltsberechtigung nachweisen. Der Zivilist zeigt aber seinen Personalausweis, welcher auf der Rückseite einen Aufkleber hat, der eine Adressenänderung dokumentiert. Der Aufkleber ist so verschmutzt, dass zwar der Wohnort, die Postleitzahl, der Straßennamen, nicht jedoch die Hausnummer zu erkennen ist. Die Person ist nicht bereit, die Hausnummer zu nennen. Sie habe doch den Personalausweis gezeigt. Dies müsse reichen.



Der aktuelle FallFalsche Namensangabe,
Personenüberprüfung
RDir Heinen




05/2008§§ 111, 114 OWiG,
§§ 4, 5, 9 Nr.3, 14, 15 Abs. 1 Nr. 4 UZwGBw





Sachverhalt1

Eine Feldjägerstreife bestreift auf Anforderung des Kommandanten am Samstagabend den Truppenübungsplatz (TrÜbPl). Der TrÜbPl ist zum militärischen Sicherheitsbereich erklärt worden und entsprechend gekennzeichnet.

Gegen 17.00 Uhr trifft die Streife dort auf einen Zivilisten. Dieser kann auf Aufforderung der Feldjäger keine Aufenthaltsberechtigung nachweisen. Erst nach einigem Hin und Her ist er bereit, seinen Personalausweis zu zeigen. Der Ausweis hat auf der Rückseite einen Aufkleber, der eine Adressenänderung dokumentiert. Allerdings ist der Aufkleber so verschmutzt, dass zwar der Wohnort, die Postleitzahl, der Straßennamen, nicht jedoch die Hausnummer zu erkennen ist.
Die Person ist nicht bereit, die Hausnummer zu nennen. Sie habe doch den Personalausweis gezeigt. Dies müsse reichen.

Der Feldjägerstreifenführer überlegt, wie er die Zivilperson hinsichtlich der Folgen der Angabenverweigerung belehren kann.






Rechtliche Bewertung:

Der Feldjägerstreifenführer darf die Person belehren über

  1. die Möglichkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes durch die zuständige Behörde bis zu einer Höhe von 1.000 EUR nach § 111 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG)2,

  2. die Möglichkeit des Verbringens zu einer Dienststelle der Bundeswehr zur weiteren Personenüberprüfung (§ 5 UZwGBw3).

Im Einzelnen:

  1. Nach § 4 UZwGBw dürfen Feldjäger im Feldjägerdienst4 Personen zur Feststellung ihrer Identität und ihrer Berechtigung zum Aufenthalt in einem militärischen Sicherheitsbereich5 anhalten und überprüfen, wenn diese sich in einem solchen Bereich aufhalten oder einen solchen Bereich betreten oder verlassen wollen.6

  2. Der Umfang der Personenüberprüfung ergibt sich aus § 111 OWiG7. Danach ist die Person verpflichtet, Auskunft zu geben über:
    • ihren Vor-, Familien- oder Geburtsnamen,
    • den Ort oder Tag ihrer Geburt,
    • ihren Familienstand, ihren Beruf, 
    • ihren Wohnort, ihre Wohnung oder
    • ihre Staatsangehörigkeit.

    Von den genannten Angaben dürfen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur diejenigen abgefragt werden, die für die jeweilige Aufgabe der Bundeswehr tatsächlich erforderlich sind8.

  3. § 111 OWiG begründet keine eigene Auskunftspflicht. Diese kann sich nur aus einer anderen gesetzlichen Grundlage ergeben. Für den Bereich der Bundeswehr ist dies das UZwGBw (§ 4).

  4. Grundsätzlich genügt die Vorlage des Personalausweises zur Ermöglichung der Identitätsfestsstellung.
    Der Betroffene ist jedoch auf Nachfrage verpflichtet, darüber hinaus weitere mündliche Angaben zu machen, um eine Ergänzung oder auch eine Überprüfung der aus dem Dokument erforderlichen Angaben zu ermöglichen9.
    § 111 OWiG hat den Zweck, die Bereitschaft des Aufgeforderten zur Auskunftserteilung zu erhöhen, um im Interesse der zur Identitätsfeststellung ermächtigten Stelle aufwändigere oder umständlichere Maßnahmen zu vermeiden. Die Norm dient der Leichtigkeit und Zeitgerechtigkeit staatlicher Personenfeststellung10.

  5. Die Angaben sind gegenüber einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger (z.B. Polizei- oder Zollbeamten) oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr (Wachsoldaten, Feldjäger im Feldjägerdienst) zu machen.
    Der Tatbestand gilt in gleicher Weise für Auskünfte, die gegenüber zuständigen Soldaten und Beamten der NATO-Streitkräfte in Deutschland verweigert werden11.

  6. Der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit ist erfüllt, wenn der Auskunftspflichtige eine unrichtige oder unvollständige12 Angabe macht oder die Angabe verweigert.

  7. Ordnungsbehörde zur Verhängung der Geldbuße nach § 111 OWiG sind nicht Dienststellen der Bundeswehr, sondern zivile Länderbehörden13.

  8. Kann die Identität oder Aufenthaltsberechtigung nicht sofort festgestellt werden14, darf die Person zum Wachvorgesetzten oder zur nächsten Dienststelle der Bundeswehr (z.B. einem Feldjägerdienstkommando) gebracht werden (so genannte weitere Personenüberprüfung nach § 5 UZwGBw).

  9. Die weitere Personenüberprüfung (so genanntes Festhalten15) gibt der Bundeswehr die Möglichkeit, zu prüfen, ob im Falle einer Straftat gegen die Bundeswehr (§ 3 UZwGBw16) die Voraussetzungen einer vorläufigen Festnahme nach § 6 UZwGBw oder § 127 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) vorliegen.
    Dazu wird ihr ein Zeitfenster bis zu drei Stunden17 eröffnet. Zudem kann die Überprüfung an einem Ort (z.B. Wachgebäude, Feldjägerdienstkommando) durchgeführt werden, an dem Verbindungsmöglichkeiten zu Vorgesetzten und anderen Behörden (z.B. Polizei), gute Lichtverhältnisse (z.B. für eine etwaige Durchsuchung nach § 7 Abs. 1 UZwGBw18), eine Zelle vorhanden sind sowie die Eigensicherung gewährleistet ist.

  10. Die weitere Personenüberprüfung darf im Weigerungsfall nach Androhung und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden (§ 9 Nr. 3 UZwGBw). In Betracht kommt die Anwendung körperlicher Gewalt (z.B. Abführungsgriff).
    Besteht die Gefahr, dass der Festgehaltene Personen angreift, oder Widerstand leistet, oder zu fliehen versucht, oder ist, bei Würdigung aller Tatsachen, besonders der persönlichen Verhältnisse, die einer Flucht entgegenstehen, zu befürchten, dass er sich aus dem Gewahrsam befreien wird, oder besteht Selbstmordgefahr, darf er gefesselt werden (§ 14 UZwGBw)19,.
    Die Flucht aus einem durch eine weitere Personenüberprüfung begründeten Gewahrsam der Bundeswehr darf mit dem Gebrauch des Schusswaffe verhindert werden (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 UZwGBw).



Exkurs

  1. Sollte im vorliegenden Fall zugleich der Tatbestand des „Betretens militärischer Anlagen“ (§ 114 OWiG20) vorliegen21, wäre – nach entsprechender Erhebung des Sachverhaltes durch die Feldjägerstreife als Grundlage für die weiteren Maßnahmen des Liegenschaftsverantwortlichen – die Wehrbereichsverwaltung zur Verhängung des Bußgeldes zuständig.

  2. In einem militärischen Bereich (§ 2 Abs. 1 UZwGBw) besteht keine Möglichkeit der Personenüberprüfung22, so dass der Ordnungstatbestand des § 111 OWiG dort nicht angewendet werden kann23.





Verfasser/Copyright: Johannes Heinen











1 Der Fall ist dem Beschluss des OLG Hamm vom 1.9.2006 (Az 2 Ss Owi 578/06 in Neue Zeitschrift für Strafrecht [NStZ] 2008, 86 f.) nachgebildet.
2 § 111 OWiG (Falsche Namensangabe): „(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.
(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Behörde, der Amtsträger oder der Soldat zuständig ist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.“
3 Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen vom 12. August 1965 -BGBI. I S. 796, zuletzt geändert durch Art. 12 Telekommunikationsüberwachung-Neuregelungsgesetz vom 21. 12. 2007 (BGBl. I S. 3198).
4 Diese dürfen damit als „Berechtigte Personen“ grundsätzlich Befugnisse nach dem UZwGBw wahrnehmen (§ 1 UZwGBw).
5 § 2 Abs. 2 UZwGBw: „Militärische Sicherheitsbereiche im Sinne dieses Gesetzes sind militärische Bereiche (Absatz 1), deren Betreten durch die zuständigen Dienststellen verboten worden ist, und sonstige Örtlichkeiten, die das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle vorübergehend gesperrt hat. Sonstige Örtlichkeiten dürfen vorübergehend gesperrt werden, wenn dies aus Gründen der militärischen Sicherheit zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben der Bundeswehr unerläßlich ist; die nächst erreichbare Polizeidienststelle ist hiervon unverzüglich zu unterrichten. Militärische Sicherheitsbereiche müssen entsprechend gekennzeichnet werden.“
6 Darüber dürfen nach § 4 Abs. 2 UZwGBw überprüft werden, „wer unmittelbar nach dem Verlassen des militärischen Sicherheitsbereichs oder dem Versuch, ihn zu betreten, verfolgt wird, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, daß er nicht berechtigt ist, sich in diesem Bereich aufzuhalten“ ( so genannte Nacheile).
7 Großmann, Bundeswehrsicherheitsrecht, 1981, III § 4 RdNr 15; Jess/Mann, Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch die Bundeswehr (UZwGBw), Kommentar, 2. Aufl., München 1981, § 4 RdNr 2; Lingens, Die Polizeibefugnisse der Bundeswehr, Lehrbuch, Heidelberg/Hamburg 1982, S. 30.
8 So wird die Angabe des „Familienstandes“ (ledig, verheiratet, geschieden, ...) für die Bundeswehr ohne Belang sein.
9 So auch: OLG Karlsruhe VRS 53, 472
10 BVerfG NJW 1995, 3110
11 Art. 7a des Vierten Strafrechtsändertungsgesetzes (4. StÄG) vom 11. Juni 1957 (BGBl. III 450-5, letztes ÄndG vom 13. August 1997 (BGBl. I 2038)
12 Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 14. Aufl. 2006, § 111 RdNr 18.
13

Bayern

§§1, 3 III ZuVOWiG: Kreisverwaltungsbehörde

Baden-Württemberg

§ 2a OwiZuV: untere Verwaltungsbehörde

Berlin

§ 1 Nr. 9b ZuständigkeitsVOWi: Polizeipräsident

Brandenburg

§ 1 OWiZustV: örtl. Ordnungsbehörde, Polizeipräsident

Bremen

§ 1VO: Ortspolizeibehörde

Hamburg

§ II Nr. 2 AO: Behörde für Inneres

Hessen

§ 1 Nr. 1 VO: Regierungspräsidium Kassel

Mecklenburg-Vorpommern

§ 1 I OWiZustVO: Amtsvorsteher, Bürgermeister, Oberbürgermeister

Niedersachsen

§ 5 Nr. 1 VO: Gemeinden

Nordrhein-Westfalen

§ 1 I Nr. 1, II: örtl. Ordnungsbehörde, Polizeibehörden

Rheinland-Pfalz

§ 2 Nr. 10 LVO: Kreisordnungsbehörde

Saarland

VO: Landräte, Stadtverbandspräsident, Oberbürgermeister

Sachsen

§ 2 OWiZuVO: Landratsämter, Bürgermeister

Sachsen-Anhalt

§ 4 Nr. 1 ZuStVO OWi l: Landkreise, kreisfreie Städte

Schleswig-Holstein

OWiZuStVO 2.6.5.1: Amtsvorsteher

Thüringen

§ 9 II VO: Landkreise, kreisfreie Städte


14 In gleicher Weise darf eine Person festgehalten werden, wenn gegen sie der dringende Verdacht einer Straftat gegen die Bundeswehr besteht und Gefahr im Verzuge vorliegt.
15 Im Gegensatz zur vorläufigen Festnahme.
16 Der zentrale Begriff der „Straftat gegen die Bundeswehr“ grenzt die Eigenschutzrechte der Bundeswehr gegenüber dem allgemeinen Polizeirecht ab. Straftaten gegen die Bundeswehr sind Straftaten, die sich gegen
1. Angehörige der Bundeswehr, zivile Wachpersonen oder Angehörige der verbündeten Streitkräfte (a) während der rechtmäßigen Ausübung ihres Dienstes, wenn die Handlungen die Ausübung des Dienstes stören oder tätliche Angriffe sind oder (b) während ihres Aufenthalts in militärischen Bereichen oder Sicherheitsbereichen, wenn die Handlungen tätliche Angriffe sind,
2. militärische Bereiche oder Gegenstände der Bundeswehr oder der verbündeten Streitkräfte in der Bundesrepublik,
3. die militärische Geheimhaltung in der Bundeswehr oder in den verbündeten Streitkräften,
richten.
17 Ausführungsbestimmungen zum UZwGBw Nr. 47: „Die Überprüfung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 UZwGBw rechtfertigt nur eine vorübergehende Freiheitsentziehung, die durch zügige Ermittlungen auf eine möglichst kurze Zeit beschränkt sein sollte. Wird erkennbar, dass die Überprüfung längere Zeit dauert, bevor über Freilassung oder vorläufige Festnahme entschieden werden kann, so ist die Entscheidung des Amtsrichters zu erwirken. Als vorübergehend ist eine Freiheitsentziehung während normaler Tageszeit anzusehen, wenn der Betroffene bis zu 3 Stunden festgehalten wird. Es ist unzulässig, den zu Überprüfenden selbst unter ungünstigen Umständen (z. B. wenn die Überprüfung ganz oder teilweise in der Nacht stattfinden muss) länger als 12 Stunden festzuhalten, wenn die Erklärung einer vorläufigen Festnahme noch nicht möglich ist.

18 § 7 Abs. 1 UZwGBw: „Wer nach § 4 der Personenüberprüfung unterliegt, kann bei Gefahr im Verzug durchsucht werden, wenn gegen ihn der Verdacht einer Straftat gegen die Bundeswehr besteht und zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. Die von einer solchen Person mitgeführten Gegenstände können gleichfalls durchsucht werden.“

19 Zu den Einzelheiten der Durchführung der Fesselung, vgl. Heinen, Rechtsgrundlagen Feldjägerdienst, 8. Aufl., 2007, S. 63 ff.
20 § 114 OWiG: „(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einem Verbot der zuständigen Dienststelle eine militärische Einrichtung oder Anlage oder eine Örtlichkeit betritt, die aus Sicherheitsgründen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben der Bundeswehr gesperrt ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.“
21 Zur Thematik „Überwachung von Bundeswehrliegenschaften, vgl. Heinen, Rechtsgrundlagen Feldjägerdienst, S. 175 ff. mit Übersicht der Handlungsmöglichkeiten (S. 184 ff.); Heinen, Betreten militärischer Anlagen - § 114 OWiG, NZWehrr 1998, S. 18 ff.
22 § 4 UZwGBw gilt nur im militärischen Sicherheitsbereich.
23 Allerdings darf die Feldjägerstreife nach der Aufenthaltsberechtigung fragen. Kann diese nicht vorgelegt werden, ist der Unberechtigte auf der Grundlage des Hausrechtes zum Verlassen der Liegenschaft aufzufordern und gegebenenfalls im Rahmen der Notwehr/Nothilfe (§ 32 StGB) von der Bundeswehrliegenschaft zu entfernen.


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